S a t z u n g

 

des Fördervereins des Tennisclub Harderberg e.V.

 

 

Inhalt:

 

 

I.                   Allgemeines

 

§ 1       Name, Sitz, Geschäftsjahr

§ 2       Zweck, Aufgaben

§ 3       Unabhängigkeit

§ 4       Rechtsgrundlage

 

 

II.        Mitgliedschaft

 

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss

 

 

III.       Beiträge

 

§ 7       Beitragszahlung und -höhe

 

 

IV.       Vertretung und Verwaltung

 

§ 8       Vereinsorgane

§ 9       Mitgliederversammlung

§ 10     Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 11     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

§ 12     Vorstand

§ 13     Sonstige Vereinsorgane

§ 14     Haftung des Vereins

§ 15     Auflösung des Vereins

§ 16     Gerichtsstand


I. Allgemeines

§ 1           Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

-               Der Verein führt den Namen“ Förderverein des Tennisclub Harderberg e.V.“

-               Er hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Iburg eingetragen.

-               Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2           Zweck, Aufgaben

 

-               Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung oder der an ihre Stelle tretenden Bestimmungen.

-               Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports; der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht

werden durch die ideelle und materielle Unterstützung des Tennisclubs Harderberg e.V.

Georgsmarienhütte-Harderberg, Raiffeisenstraße 29.

Die hierzu angesammelten Gelder werden dem Tennisclub Harderberg zur Förderung des Kinder- und

Jugendsports weitergegeben. Dieser hat die Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des

Kinder- und Jugendsports einzusetzen.

-               Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

-               Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines.

-               Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

-               Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

 

 

§ 3          Unabhängigkeit

 

                Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.

 

 

§ 4           Rechtsgrundlage

 

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung geregelt. Ergänzend gelten die entsprechenden Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

 

 

II. Mitgliedschaft

§ 5           Erwerb der Mitgliedschaft

 

-               Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden.

-               Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Minderjährige müssen das schriftliche Einverständnis eines gesetzlichen Vertreters nachweisen. Die Abgabe des Antrages bedeutet die vorläufige Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme wird endgültig, wenn der Vorstand den Antrag nicht innerhalb von vier Wochen ablehnt und anschließend der erste Beitrag gezahlt wird.

-               Der Vorstand kann die Aufnahme aus wichtigen Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, oder sich aus dem Vereinszweck ergeben, ablehnen.

-               Mit dem Aufnahmeantrag wird gleichzeitig die Satzung anerkannt, die von jedem Mitglied beim Vorstand angefordert werden kann.


 

§ 6          Beendigung der Mitgliedschaft und Ausschluss

 

-               Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt kann nur nach einjähriger Zugehörigkeit zum Schluss eines Geschäftsjahres (§1) gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Dies gilt nicht für das Jahr der Vereinsgründung.

-               Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung den beschlossenen Beitrag oder evtl. mehrheitlich beschlossene zusätzliche Umlagen nicht zahlt.

Ebenso kann die schuldhafte Verletzung von Mitgliedsverpflichtungen, insbesondere der Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, zu einem Ausschluss führen.

 

 

 

III. Beiträge

§ 7           Beitragszahlung und Beitragshöhe

 

-               Die Mitglieder haben den Jahresbeitrag bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.

-               Über die Höhe des Beitrages, von Sonderzahlungen oder anderen Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

 

IV. Vertretung und Verwaltung

§ 8          Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind

-               die Mitgliederversammlung

-               der Vorstand

 

 

§ 9           Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Aufgaben:

-               Beschlussfassung über Vorhaben des Vereins

-               Entgegennahme und Beratung von Berichten und Anregungen

-               Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes

-               Entlastung und Neuwahl des Vorstandes

-               alle zwei Jahre Wahl eines Kassenprüfers und eines Stellvertreters, die nicht dem Vorstand angehören dürfen

-               Erlass einer Geschäftsordnung und einer Haushaltsordnung

-               Satzungsänderungen

-               Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder (§33 BGB).


 

§ 10        Einberufung der Mitgliederversammlung

 

-               Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

-               Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung unter Angabe der

Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen (Datum des Poststempels) ein.

Die Tagesordnung stellt der Vorsitzende in Absprache mit dem Stellvertreter oder einem weiteren

Vorstandsmitglied auf.

Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitgliedes bis zum Eintritt in die Tagesordnung durch

Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ergänzt werden.

-               Der Vorstand ist zur Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen verpflichtet, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes beantragen.

Eine so beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Tagesordnungspunkte können nur die Punkte sein, die zur Einberufung geführt haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Mitglieder­versammlung.

 

 

§ 11        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

-               Der Vorsitzende oder bei seiner Verhinderung der Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.

-               Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind.

-               Bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit kann der Versammlungsleiter unverzüglich eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen, die 15 Minuten nach dem Termin der ersten Versammlung stattfindet.

Diese erneute Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur ersten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

-               Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.

Bei Auflösung des Vereins oder Änderung seines Zweckes bzw. seiner Satzung bedürfen die Beschlüsse einer 3/4 Mehrheit. Dies gilt auch dann, wenn in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Mitglieder­versammlungen keine Mehrheiten erzielt werden (§71 BGB).

-               Eine Abstimmung hat schriftlich und geheim zu erfolgen, wenn das von mindestens 1/4 der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beantragt wird.

-               Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

 

§ 12        Vorstand

 

-               Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Finanzwart, dem Geschäftsführer und mindestens drei Beisitzern.

Einer dieser drei Beisitzer wird vom Vorstand des Tennisclub Harderberg e.V. gestellt.

-               Die Vorstandsmitglieder werden einzeln auf zwei Jahre von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte vorgeschlagen und gewählt.

Sie sind vor Ablauf des Geschäftsjahres abwählbar, wenn sie die Interessen der Mitglieder nicht ausreichend wahrnehmen oder grob fahrlässig gegen die Satzung verstoßen und die Mitgliederver­sammlung eine Abwahl beschließt.

-               Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder.

Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit und führt ein Sitzungsprotokoll.

-               Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten zusammen mit einem weiteren Vorstandmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

-               Ein- und Auszahlungsbelege bedürfen der Unterschrift des Finanzwartes und des Vorsitzenden, bzw. bei seiner Verhinderung seines Stellvertreters.


 

§ 13        Sonstige Vereinsorgane

 

Der Vorstand kann für bestimmte Geschäftsbereiche (z.B. für die Anwerbung von Spenden oder anderer Finanz- oder Sachmitteln) besondere Vertreter ehrenamtlich bestimmen.

 

 

§ 14        Haftung des Vereins

 

Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Die Mitglieder können -auch nach Auflösung des

Vereins- nicht mit ihrem Privatvermögen herangezogen werden.

Die persönliche Haftung der handelnden Vorstandsmitglieder oder Vertreter richtet sich nach den

allgemein gültigen Vorschriften.

 

 

§ 15        Auflösung des Vereins

 

Der Verein wird aufgelöst durch:

-               Beschluss der Mitgliederversammlung (~ 11) und wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (~ 41 BGB).

-               Wegfall aller Mitglieder oder Eintritt sonstiger als Auflösungsgründe möglicher Umstände

-               Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach dem öffentlichen Vereinsrecht.

-               Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V.‚ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 16        Gerichtsstand

 

                Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bad Iburg.

 

 

 

 

 

 

Georgsmarienhütte, 2001